Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1925Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
16.12.1925
Unterzeichnungsdatum
03.10.1925
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen.
StF: BGBl. Nr. 447/1925 (NR: GP II 449 AB – S. 119.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 3. Oktober 1925 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen, das also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1925.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 9. Dezember 1925 in Berlin ausgetauscht.
Präambel/Promulgationsklausel
Zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche sind die nachstehenden Vereinbarungen getroffen worden:
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. 3zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 3
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR11003787
alte Dokumentnummer
N3192513431T