Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1925Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. 3zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 3
Text
Artikel 1.
Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:
Nummer des deutschen Tarifs | | Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark |
aus 103 | Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird | 9 |
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Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen | 50 kg |
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren: | |
| männliche Tiere | 175 ” |
| weibliche Tiere | 150 ” |
Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren: | |
| männliche Tiere | 250 ” |
| weibliche Tiere | 200 ” |
Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren: | |
| männliche Tiere | 400 ” |
| weibliche Tiere | 300“ |
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Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40002569