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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Die vorliegende Konvention berührt nicht die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die ein vertragschließender Staat ausnahmsweise gezwungen sein sollte, im Falle von ernsten Ereignissen zu ergreifen, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen berühren. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels jederzeit soweit als möglich beobachtet werden soll. Die Konvention präjudiziert auch nicht den Maßnahmen, die von den vertragschließenden Teilen zur Sicherung der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ergriffen werden sollten.