Kurztitel
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1925Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
10.12.1924
Unterzeichnungsdatum
05.09.1924
Langtitel
Übersetzung.
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten.
StF: BGBl. Nr. 85/1925 (NR: GP II 101 AB – S. 45.)
Änderung
BGBl. Nr. 214/1927 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 238/1927 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 218/1928 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 199/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 282/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 115/1930 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 353/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. II Nr. 358/1934 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 388/1968 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 305/1971 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 568/1996 (K - Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Ägypten 214/1927 *Australien 214/1927 *Belgien 85/1925 *Brasilien 282/1929 *Bulgarien 214/1927 *China 214/1927 *Dänemark 85/1925 *Deutschland/BRD 214/1927 *Estland 115/1930 *Fidschi 568/1996 K *Finnland 218/1928 *Frankreich 214/1927 *Griechenland 238/1927 *Indien 214/1927 *Irak II 358/1934 *Iran 214/1927 *Israel 388/1968 *Italien 85/1925 *Japan 388/1968 *Jugoslawien 199/1929 *Lesotho 305/1971 *Lettland 353/1931 *Libanon 305/1971 *Litauen 85/1925 *Luxemburg 214/1927 *Malawi 388/1968 *Marokko 214/1927 *Neuseeland 85/1925 *Niederlande 85/1925, 214/1927 *Niger 388/1968 *Nigeria 388/1968 *Norwegen 214/1927 *Pakistan 388/1968 *Polen 388/1968 *Rumänien 85/1925, 214/1927 *Salomonen 568/1996 *Schweden 214/1927 *Schweiz 214/1927 *Singapur 388/1968 *Slowakei 568/1996 *Südafrika 85/1925 *Thailand 214/1927 *Tschechische R 568/1996 *Tschechoslowakei 214/1927 *Tunesien 214/1927 *Ungarn 214/1927 *Vereinigtes Königreich 85/1925 *Zypern 388/1968*Ägypten 214 aus 1927, *Australien 214 aus 1927, *Belgien 85 aus 1925, *Brasilien 282 aus 1929, *Bulgarien 214 aus 1927, *China 214 aus 1927, *Dänemark 85 aus 1925, *Deutschland/BRD 214 aus 1927, *Estland 115 aus 1930, *Fidschi 568 aus 1996, K *Finnland 218 aus 1928, *Frankreich 214 aus 1927, *Griechenland 238 aus 1927, *Indien 214 aus 1927, *Irak römisch zwei 358 aus 1934, *Iran 214 aus 1927, *Israel 388 aus 1968, *Italien 85 aus 1925, *Japan 388 aus 1968, *Jugoslawien 199 aus 1929, *Lesotho 305 aus 1971, *Lettland 353 aus 1931, *Libanon 305 aus 1971, *Litauen 85 aus 1925, *Luxemburg 214 aus 1927, *Malawi 388 aus 1968, *Marokko 214 aus 1927, *Neuseeland 85 aus 1925, *Niederlande 85 aus 1925,, 214 aus 1927, *Niger 388 aus 1968, *Nigeria 388 aus 1968, *Norwegen 214 aus 1927, *Pakistan 388 aus 1968, *Polen 388 aus 1968, *Rumänien 85 aus 1925,, 214 aus 1927, *Salomonen 568 aus 1996, *Schweden 214 aus 1927, *Schweiz 214 aus 1927, *Singapur 388 aus 1968, *Slowakei 568 aus 1996, *Südafrika 85 aus 1925, *Thailand 214 aus 1927, *Tschechische R 568 aus 1996, *Tschechoslowakei 214 aus 1927, *Tunesien 214 aus 1927, *Ungarn 214 aus 1927, *Vereinigtes Königreich 85 aus 1925, *Zypern 388/1968
Sonstige Textteile
Nachdem der Nationalrat dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung der Zollformalitäten, welches also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich das vorstehende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. September 1924.
Ratifikationstext
Die vorstehende Konvention wurde bisher von Dänemark, Italien, Großbritannien, Neuseeland, der Südafrikanischen Union, Österreich und Belgien ratifiziert und ist für die erstgenannten fünf Staaten am 27. November 1924, für Österreich am 10. Dezember 1924 und für Belgien am 2. Jänner 1925 in Kraft getreten.
Fidschi
Fidschi hat gleichzeitig am 31. Oktober 1972 die Konvention gekündigt.
Neuseeland:
Ich erkläre hiemit, daß meine Unterschrift das Mandatsgebiet von West-Samoa einschließt.
Niederlande:
Mit Bezugnahme auf Artikel 29 der Konvention erkläre ich, daß die niederländische Regierung, indem sie die Konvention nur für das Königreich in Europa annimmt, ihren Beitritt hinsichtlich der überseeischen Gebiete nicht kategorisch ausschließt, daß aber die Regierung diesen Beitritt verschiebt und sich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt für alle oder für eines oder das andere ihrer überseeischen Gebiete beizutreten.
Rumänien:
Namens der königlichen rumänischen Regierung mache ich dieselben Vorbehalte, wie sie von anderen Regierungen formuliert und in Artikel 6 des Protokolls angeführt wurden. Ich füge bei, daß die königliche Regierung Artikel 22 der Konvention dahin versteht, daß er das Recht der Anrufung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens - für Fragen allgemeiner Natur - nur den hohen vertragschließenden Teilen einräumt, während Privatpersonen im Falle eines Streites mit den Behörden des Königreiches nur berechtigt sind, die nationalen gerichtlichen Instanzen anzurufen.
Präambel/Promulgationsklausel
Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, das Britische Reich (mit dem Australischen Bund, der Südafrikanischen Union, Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Lithauen, Luxemburg, das Protektorat der französischen Republik in Marokko, Norwegen, Paraguay, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die Regentschaft von Tunis (französisches Protektorat) und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, die Anwendung des im Artikel 23 der Völkerbundsatzung ausgesprochenen Grundsatzes der gerechten Regelung des Handels sicherzustellen,
in der Überzeugung, daß durch die Befreiung des internationalen Handels von der Last unnötiger, übertriebener oder willkürlicher Zoll- oder ähnlicher Formalitäten ein wichtiger Schritt zur Erreichung dieses Zieles gemacht wäre,
in der Erwägung, daß ein Ergebnis in diesem Belange am besten durch ein auf einer gerechten Gegenseitigkeit beruhendes internationales Abkommen erreicht werden kann,
haben beschlossen, eine Konvention zu diesem Zwecke abzuschließen; die Hohen vertragschließenden Teile haben demgemäß zu ihren Bevollmächtigten ernannt nämlich:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:
Anmerkung
Das Protokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
Schlagworte
e-rk3,
Zollformalität
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR11003785
alte Dokumentnummer
N3192512729T