BGBl. Nr. 85/1925
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24.
Die vorliegende Konvention wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsinstrumente werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die Unterzeichner der Konvention sind, sowie den anderen unterzeichneten Staaten bekanntgeben wird.