damit die für die Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllenden Bedingungen und Förmlichkeiten sofort in der klarsten und deutlichsten Form zur Kenntnis der Öffentlichkeit gebracht werden;
BGBl. Nr. 85/1925
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Mit Rücksicht auf die ernsten Schwierigkeiten, die die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen dem internationalen Handel bereiten, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten werden, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und anzuwenden, um diese Verbote und Beschränkungen auf das geringste Maß herabzusetzen und auf jeden Fall hinsichtlich der in Ausnahme von Ein- und Ausfuhrverboten erteilten Bewilligungen alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen:
- Litera a
- Litera bdamit der Vorgang bei der Erteilung dieser Bewilligungen so einfach und so stabil wie möglich sei;
- Litera cdamit die Prüfung der Ansuchen und die Ausfolgung der Bewillungen Anmerkung, richtig: Bewilligungen) an die Interessenten mit größter Raschheit erfolge;
- Litera ddamit das System der Erteilung der Bewilligungen derart festgestellt werde, daß ein Handel mit diesen Dokumenten verhindert wird. Zu diesem Zweck sollen die Bewilligungen, wenn sie an Personen ausgestellt werden, den Namen des Berechtigten enthalten und nicht durch eine andere Person benutzt werden können;
- Litera edamit im Falle der Festsetzung von Kontingenten die von dem Einfuhrlande vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht solcher Art sind, daß sie eine gerechte Verteilung der zur Einfuhr zugelassenen Warenmengen verhindern.