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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich durch ihre Gesetzgebung und ihre Verwaltung die geeignetsten Maßnahmen zu ergreifen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Vorschriften in Zollangelegenheiten oder ähnlichen Hinsichten zu verhindern und um Personen, die durch solche Mißbräuche geschädigt worden sein sollten, ein Rechtsmittel auf administrativem, gerichtlichem oder schiedsgerichtlichem Wege zu sichern.

Alle Maßnahmen dieser Art, die gegenwärtig in Kraft stehen oder in Zukunft ergriffen werden sollten, sollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verlautbart werden.