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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Außer im Falle, in welchem Waren einem Verbote unterliegen, und insoweit ihr Vorliegen nicht für die Entscheidung des Streitfalles unerläßlich sein sollte, sollen die Waren, die den Gegenstand eines Streites bezüglich der Tarifierung, des Ursprunges, des Versendungsortes oder des Wertes bilden, auf Verlangen des Deklaranten, ohne die Entscheidung des Streites abzuwarten, sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich jedoch der notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Staatsinteressen. Es besteht Einverständnis, daß die Rückvergütung der erlegten Zölle oder die Löschung der vom Verzollenden abgegebenen Haftungserklärung sofort nach Entscheidung des Streites erfolgen wird, die auf jeden Fall so rasch als möglich zu geschehen hat.