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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Um nachzuweisen, welche Fortschritte in allen die Vereinfachung der Zollformalitäten und ähnliche Formalitäten berührenden, in den vorhergehenden Artikeln behandelten Fragen erzielt wurden, soll jeder der vertragschließenden Staaten innerhalb zwölf Monaten, nachdem die vorliegende Konvention für ihn in Kraft getreten ist, dem Generalsekretär des Völkerbundes eine Übersicht über die Maßnahmen übermitteln, die er zur Sicherstellung dieser Vereinfachung ergriffen hat.

Ähnliche Übersichten werden in der Zukunft alle drei Jahre und jedesmal, wenn der Völkerbundrat es verlangt, geliefert werden.