BGBl. Nr. 169/1926
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel römisch neunzehn. Der gegenwärtige Vertrag soll während zehn Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung haben. Nach diesem Zeitpunkt wird er stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht durch einen oder den anderen der vertragschließenden Teile gekündigt worden ist. Eine Kündigung wird erst sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Teil wirksam werden.