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BGBl. Nr. 169/1926

kundgemacht 13.07.1926 RIS↗
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Kundmachung BGBl. Nr. 169/1926× zu Handelsvertrag (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 19↗RIS↗

Artikel römisch neunzehn. Der gegenwärtige Vertrag soll während zehn Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung haben. Nach diesem Zeitpunkt wird er stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht durch einen oder den anderen der vertragschließenden Teile gekündigt worden ist. Eine Kündigung wird erst sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Teil wirksam werden.