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BGBl. Nr. 169/1926

kundgemacht 13.07.1926 RIS↗
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Kundmachung BGBl. Nr. 169/1926× zu Handelsvertrag (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Die Regierung jedes der beiden vertragschließenden Teile wird Arbeitern, die Staatsangehörige des anderen Teiles sind und nach ihren Gebieten kommen sollten, die gleiche Behandlung gewähren wie Arbeitern, die Staatsangehörige irgendeines anderen Landes sind, und ihnen gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Landes den gleichen Schutz angedeihen lassen wie inländischen Arbeitern.