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BGBl. Nr. 169/1926

kundgemacht 13.07.1926 RIS↗
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Kundmachung BGBl. Nr. 169/1926× zu Handelsvertrag (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs. Die Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile haben die Gesetze ihres Aufenthaltslandes zu beobachten. Sie werden keine höheren Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen zu entrichten haben, als sie von den Inländern entrichtet werden.