BGBl. Nr. 169/1926
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs. Die Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile haben die Gesetze ihres Aufenthaltslandes zu beobachten. Sie werden keine höheren Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen zu entrichten haben, als sie von den Inländern entrichtet werden.