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BGBl. Nr. 176/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1926× zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Art. 6↗RIS↗

Titel römisch drei.
Landeskulturrat.

Artikel 6.

Das Bundesland Tirol anerkennt, daß die Alpe in Sterzing (Abraham Rinneralpe) als mit 3. November 1918 in das freie Eigentum des Königreiches Italien übergegangen zu betrachten ist.

Das Bundesland Tirol namens des Landeskulturrates (Sektion römisch eins) bleibt Eigentümer aller anderen unbeweglichen Güter, die im Grundbuche auf den Namen des Landeskulturrates (Sektion römisch eins) der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol eingetragen sind.

Das Bundesland Tirol wird für den Landeskulturrat (Sektion römisch eins) der italienischen Regierung für den Consiglio Agrario Provinciale di Trento den Betrag von einhunderttausend Lire in italienischer Währung innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, keinesfalls aber vor dem 31. Jänner 1926, bezahlen.