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BGBl. Nr. 177/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1926× zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 13↗RIS↗

Titel römisch sechs.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 13.

Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.