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BGBl. Nr. 177/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1926× zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 6↗RIS↗

Titel römisch drei.
Rechte und Interessen der Gemeinden.

Artikel 6.

Die Republik Österreich und das Königreich Italien erklären, daß sie auf die Aufteilung des beweglichen Besitzes der Gemeinden verzichten, deren Gebiet durch die Grenze zwischen den beiden Staaten geteilt wurde, wie sie aus den Protokollen über die Festlegung des Grenzzuges gemäß dem Staatsvertrage von Saint-Germain hervorgeht.