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BGBl. Nr. 178/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1926× zu Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 178/1926 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Grundstücke, die einen einheitlichen Grundbesitz vor dem 3. November 1918 bildeten und gegenwärtig, wenn auch durch den Grenzzug durchschnitten, noch bilden, werden behufs Feststellung der für die Bildung einer Eigenjagd notwendigen Grundfläche in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen.