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BGBl. Nr. 178/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1926× zu Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 178/1926 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließenden Parteien das Jagdrecht außer für das Gebiet ihres gegenwärtigen Bereiches auch noch für die an dieses Gebiet angrenzenden, auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei liegenden Grundstücke mitverpachten will, so kann sie dies tun, insofern sie das Eigentum an letzteren behalten hat und die gemeinsame Ausübung der Jagd zweckmäßig ist.