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BGBl. Nr. 178/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1926× zu Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 178/1926 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.