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BGBl. Nr. 22/1926

kundgemacht 30.01.1926 RIS↗
Abkommen zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und Ungarn, betreffend Regelung der Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1926× zu Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 12.12.1925 · idF BGBl. Nr. 22/1926 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslagen zu bestreiten einschließlich der Entlohnung des von ihr bestellten Sekretärs, ihres Vertreters und Rechtsbeirates. Alle anderen ihrer Natur nach die drei Regierungen belastenden Auslagen einschließlich der Entlohnung des Kommissärs und der Beamten, die er zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten ernennen sollte, werden zur Hälfte von der Regierung der Vereinigten Staaten und zur Hälfte von der österreichischen und der ungarischen Regierung zu gleichen Teilen getragen.