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BGBl. Nr. 22/1926

kundgemacht 30.01.1926 RIS↗
Abkommen zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und Ungarn, betreffend Regelung der Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1926× zu Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 12.12.1925 · idF BGBl. Nr. 22/1926 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs. Dieses Übereinkommen soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.

Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und diesem ihr Siegel beigedruckt.

Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Washington am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertvierundzwanzig.