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BGBl. Nr. 55/1926

kundgemacht 22.03.1926 RIS↗
Staatsvertrag mit der Schweiz über Niederlassungsverhältnisse, Auslieferung von Verbrechern und Beglaubigung von Urkunden.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1926× zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.03.1926 · idF BGBl. Nr. 55/1926 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die zwischen der ehemaligen österreichischen-ungarischen Monarchie und der Schweiz geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916 über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschließenden Teilen angewendet werden.