BGBl. Nr. 55/1926
Staatsvertrag mit der Schweiz über Niederlassungsverhältnisse, Auslieferung von Verbrechern und Beglaubigung von Urkunden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Der gegenwärtige Vertrag wird so bald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt so lange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teil bekanntgegeben worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.
So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.