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BGBl. Nr. 132/1927

kundgemacht 15.04.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem die österreichische oder die schwedische Regierung eine Streitfrage vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.

Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der anderen Partei mit, der es sodann freisteht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.