BGBl. Nr. 258/1927
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage zum Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Artikel 1. Die Eichung im Sinne dieser Anlage bezweckt die Feststellung entweder des Gewichtes des Schiffes oder des Gewichtes seiner Ladung nach Maßgabe der Eintauchung.
Da das Gesamtgewicht eines Schiffes gleich dem Gewicht der von ihm verdrängten Wassermenge ist, so ist das Gewicht der Ladung gleich dem Gewichte der von dem beladenen Schiffe verdrängten Wassermenge, vermindert um das Gewicht der durch das leere Schiff verdrängten Wassermenge.
Artikel 2. Bei der Eichung der Schiffe findet das metrische System ausschließlich Anwendung.
Daher werden die linearen Abmessungen in Metern, Dezimetern und Zentimetern, die Rauminhalte in Kubikmetern und Kubikdezimetern, die Gewichte in Tonnen zu tausend Kilogramm und dezimalen Bruchteilen von Tonnen angegeben.
Die in den nachstehenden Artikeln 3 und 4 beschriebenen Verfahren bestimmen die Verdrängungen dem Raume nach.
Die Gewichte, die den im Eichschein eingetragenen Raumverdrängungen entsprechen, sind in jedem Falle das Produkt aus diesen Verdrängungen und dem spezifischen Gewicht des Wassers, in dem die Eintauchung der Eichskalen ermittelt worden ist.
Artikel 3. Als Eichraum gilt derjenige zwischen den Außenseiten der Schiffwandung liegende Raum, welcher begrenzt wird:
- Ziffer einsnach oben von der Ebene der tiefsten Eintauchung, die nach den Vorschriften für die verschiedenen Wasserwege, die das Schiff befahren soll, erlaubt ist, und
- Ziffer 2nach unten entweder von der Leerebene, wie sie unten beschrieben ist, oder von derjenigen wagerechten Ebene, die durch den tiefsten Punkt der äußeren Fläche des Schiffsbodens geht.
- Litera bBei Schiffen, die nicht der Güterbeförderung dienen, wird die Wasserverdrängung bis zu einer gegebenen Schwimmlinie dargestellt durch siebzig vom Hundert des Produktes aus folgenden drei Außenmaßen des Schiffsrumpfes, ohne Berücksichtigung von Überhängen jeder Art:
- Ziffer einsdie Wasserlinienlänge der gegebenen Schwimmebene;
- Ziffer 2die größte Breite dieser Schwimmebene;
- Ziffer 3die mittlere Eintauchung gemessen auf halber Länge der Schwimmebene unter Ziffer 1 bis zur Unterkante des Schiffsbodens.
Diese drei Maße werden an dem Schiffe selbst oder aus seinen Bauplänen ermittelt.Artikel 5. Wenn Eichskalen nötig sind, werden sie an den Schiffsseiten symmetrisch und paarweise in Ebenen angebracht, die senkrecht zur Schiffsachse und zum Wasserspiegel stehen.Für Schiffe von mehr als 40 Meter Länge beträgt die Zahl der Eichskalen mindestens sechs, von denen zwei in einer Ebene, die ungefähr in der Mitte der Länge liegt, und je zwei in Ebenen, die zu beiden Seiten der ersteren, in Entfernungen von ungefähr einem Drittel der Gesamtlänge des Schiffes liegen.Sind mehr als sechs Eichskalen vorhanden, so wird ihre Lage analog zu den Angaben in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bestimmt.Bei Schiffen bis höchstens 40 Meter Länge kann die Zahl der Eichskalen auf vier verringert werden; diese werden dann paarweise in Ebenen angebracht, die ungefähr im ersten und zweiten Drittel der Gesamtlänge des Schiffes liegen.Die Eichskalen müssen gut sichtbar und unverrückbar angebracht sein. Sie weisen in der lotrechten Richtung Zweizentimeterteilung auf, und es wird alle zehn Zentimeter eine besondere Marke angebracht; der Nullpunkt liegt entweder in der Leerebene oder in der Ebene des tiefsten Punktes des Schiffsbodens an der Stelle der betreffenden Eichskala.Als Eintauchung des Eichraumes gilt das arithmetische Mittel aus den Angaben, die an allen Eichskalen abgelesen werden.Artikel 6. Die Leerebene wird durch diejenige Schwimmlage bestimmt, welche das Schiff im Süßwasser annimmt, wenn es nichts anderes trägt als:- Ziffer einsdie Ausrüstung, die Vorräte und die Mannschaften, die zur Fahrt des Schiffes unerläßlich sind;
- Ziffer 2das Wasser, das aus dem Schiffsraume mit den gewöhnlichen Schöpfmitteln nicht zu entfernen ist;
- Ziffer 3außerdem, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft, das Wasser, das normalerweise zum Betriebe der Maschinenanlage gebraucht wird;
- Ziffer einsdie Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern des im Artikel 7 genannten Amtes;
- Ziffer 2die Ordnungsnummer des Eichscheines.
- Ziffer einsdas im Artikel 7 genannte Amt, bei dem die Eintragung stattgefunden hat;
- Ziffer 2die Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern des genannten Amtes, die Ordnungsnummer des Eichscheines und das Datum;
- Ziffer 3den Namen oder die Devise des Schiffes;
- Ziffer 4die Bauart;
- Ziffer 5die größte Länge und die größte Breite des Schiffsrumpfes;
- Ziffer 6gegebenenfalls die Wiederholung der unter Ziffer 2 angeführten Angaben des letzten Eichscheines, der durch die neue Eichung ungültig geworden ist;
- Ziffer 7gegebenenfalls die Zahl, Anbringungsstelle und Beschreibung der Eichskalen und insbesondere die für den Nullpunkt gewählte Lage;
- Ziffer 8das Mittel, aus den senkrechten Abständen zwischen dem tiefsten Punkte des Schiffsbodens in den Querschnitten, wo die Eichskalen sich befinden und der oben bezeichneten Leerebene, ferner die Bemannung, die Ausrüstung, die Höhe des Bodenwassers im Schiff und das Gewicht des Wassers, das normalerweise zum Betriebe der Maschinenanlage gebraucht wird, also alles, was bei Bestimmung der Leerebene in Betracht gezogen worden ist, sowie die Lage des festen Ballastes;
- Ziffer 9Die Zunahme der Wasserverdrängung des Schiffes von Zentimeter zu Zentimeter der Eintauchung von der Leerebene an gemessen; bei Schiffen, die nicht der Güterbeförderung dienen, treten an Stelle dieser Angaben jene über die Leerverdrängung gemäß Artikel 6 und über die Verdrängung zwischen der oben im Artikel 3 bezeichneten Ebene der größten Eintauchung und der Leerebene.