BGBl. Nr. 258/1927
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf ihrem Gebiet jedes Schiff auf Ersuchen eichen zu lassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, jedes Schiff auf Ersuchen nacheichen zu lassen, auf das eine der im Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen zutrifft.