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BGBl. Nr. 258/1927

kundgemacht 22.08.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1927× zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6. Wenn in einem der Vertragsstaaten ein geeichtes Schiff zugrunde gehen sollte, benachrichtigt die zuständige Stelle dieses Staates innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten von dem Tage ab gerechnet, an dem sie den Tatbestand festgestellt hat, die beteiligte Registerbehörde, der, wenn möglich, der Eichschein zurückzusenden ist.