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BGBl. Nr. 54/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1927× zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die bei der Ausführung des ersten Absatzes des Artikels 1 in Frage kommenden technischen Lösungen haben ausschließlich Erwägungen zu berücksichtigen, die in gleichartigen Fällen von Fortleitung elektrischer Energie im Lande selbst berechtigterweise geltend gemacht werden könnten. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß ausnahmsweise auf die politischen Grenzen Rücksicht genommen werden kann, falls die erwähnten Lösungen dadurch nicht wesentlich beeinflußt werden.