die allgemeinen Bedingungen für die Errichtung und die Erhaltung der Leitungen;
BGBl. Nr. 54/1927
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Die im Artikel 1 vorgesehenen Abkommen können namentlich Bestimmungen enthalten über:
- Litera a
- Litera bdie angemessenen Leistungen an den Staat, durch dessen Gebiet die Durchleitung erfolgt, für Unkosten, Gefahren, Schäden und Lasten aller Art, Ausgaben für Verwaltung und Überwachung, die durch die Errichtung und den Betrieb der Leitungen entstehen, sowie gegebenenfalls für die Erstattung von Erhaltungskosten;
- Litera cdie Art der Durchführung der technischen Aufsicht und der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötigen Überwachung;
- Litera ddie Einrichtung der Telephon- und Telegraphenverbindungen, die für den Betrieb der Durchleitung elektrischer Energie erforderlich sind;
- Litera edie Art der Regelung von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarungen.