BGBl. Nr. 54/1927
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Die Durchleitung elektrischer Energie darf keinen besonderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, die sich lediglich auf die Tatsache der Durchleitung stützen.