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BGBl. Nr. 56/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 56/1927× zu Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 56/1927 Anl. 3↗RIS↗

Unterzeichnungsprotokoll.

Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Verschiedenheit in der Behandlung der Flaggen, die ausschließlich in Ansehung der Flagge erfolgt, als unterschiedliche Behandlung angesehen werden muß, die ein Übelwollen im Sinne der Artikel 4 und 20 des Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen darstellt.