BGBl. Nr. 56/1927
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.