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BGBl. Nr. 114/1928

kundgemacht 26.05.1928 RIS↗
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1928× zu Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 114/1928 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System der Union zu vervollkommnen.

Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der vertragschließenden Länder Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

Die Regierung des Landes, in welchem die Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorzubereiten.

Der Direktor des Internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.