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BGBl. Nr. 114/1928

kundgemacht 26.05.1928 RIS↗
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1928× zu Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 114/1928 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Man ist einverstanden, daß die vertragschließenden Länder sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht zuwiderlaufen.