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BGBl. Nr. 114/1928

kundgemacht 26.05.1928 RIS↗
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1928× zu Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 114/1928 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Die gegenwärtige Akte wird in einem einzelnen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der vertragschließenden Länder übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Akte unterzeichnet.

Geschehen im Haag in einem einzigen Stücke am 6. November 1925.