BGBl. Nr. 115/1928
Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Die Behörden werden die Einzelheiten wegen der Durchführung des gegenwärtigen Abkommens im gemeinschaftlichen Einverständnis regeln.