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Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.06.1928 — BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.06.1928 BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Inkrafttretensdatum

01.06.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Langtitel

(Übersetzung.)

Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925

StF: BGBl. Nr. 115/1928 (NR: GP III 136 AB 146 S. 39.)

Sonstige Textteile

Nachdem das im Haag am 6. November 1925 revidierte Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. April 1928.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 1. Mai 1928 im Haag hinterlegt worden.

Bis zu diesem Tage haben auch das Deutsche Reich, Italien, die Niederlande, die Schweiz und Spanien Ratifikationsurkunden zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel 12 zwischen Österreich und den genannten Staaten am 1. Juni 1928 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten haben auf Grund ordnungsmäßiger Vollmachten ihrer Regierungen im gemeinschaftlichen Einverständnis die folgende Vertragsfassung festgestellt, die an die Stelle des am 2. Juni 1911 zu Washington revidierten Madrider Abkommens vom 14. April 1891 treten soll.

Schlagworte

e-rk,
Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR11001793

alte Dokumentnummer

N2192814547R