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BGBl. Nr. 115/1928

kundgemacht 26.05.1928 RIS↗
Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1928× zu Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 115/1928 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Untertanen oder Bürger der dem gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen Länder, die in dem Gebiete der durch dieses Abkommen begründeten engeren Union den durch Artikel 3 des Hauptvertrages festgesetzten Anforderungen genügen.