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BGBl. Nr. 115/1928

kundgemacht 26.05.1928 RIS↗
Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1928× zu Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 115/1928 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Der durch die Registrierung bei dem Internationalen Bureau erlangte Schutz dauert zwanzig Jahre von dem Zeitpunkt dieser Registrierung an (vorbehaltlich dessen, was im Artikel 8 für den Fall vorgesehen ist, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Abgabe entrichtet hat); der Schutz kann jedoch nicht für eine Marke in Anspruch genommen werden, die in dem Ursprungslande keinen gesetzlichen Schutz mehr genießt.