BGBl. Nr. 115/1928
Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Der durch die Registrierung bei dem Internationalen Bureau erlangte Schutz dauert zwanzig Jahre von dem Zeitpunkt dieser Registrierung an (vorbehaltlich dessen, was im Artikel 8 für den Fall vorgesehen ist, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Abgabe entrichtet hat); der Schutz kann jedoch nicht für eine Marke in Anspruch genommen werden, die in dem Ursprungslande keinen gesetzlichen Schutz mehr genießt.