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BGBl. Nr. 42/1928

kundgemacht 15.02.1928 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1928× zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins. (1) Die Angehörigen, Boote, Schiffe und Waren, Natur- sowie Gewerbeerzeugnisse jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen die Rechte, Begünstigungen, Immunitäten oder Vorteile irgendwelcher Art, die der meistbegünstigten Nation gewährt worden sind, genießen.

  1. Absatz 2,Durch die Bestimmungen dieses Artikels soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten jedes der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei bestehen und auf die Angehörigen jedes anderen Staates Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.