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BGBl. Nr. 42/1928

kundgemacht 15.02.1928 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1928× zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf. Die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile zur Beförderung aufgegebenen Waren werden auf den Eisenbahnen in dem Gebiete des anderen Teiles, was die Preise und die Arten der Beförderung, die Bedingungen der Ablieferung, die öffentlichen Gebühren und Abgaben betrifft, nicht ungünstiger behandelt werden als die gleichen aus einem dritten Staate herrührenden Waren, die unter den gleichen Bedingungen in der gleichen Richtung und auf der gleichen Strecke befördert werden.