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BGBl. Nr. 42/1928

kundgemacht 15.02.1928 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1928× zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn. (1) Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Helsinki ausgetauscht werden.

  1. Absatz 2,Es wird einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten und bis zur Kündigung durch einen der beiden Teile verbindlich bleiben. Im Falle der Kündigung wird das Abkommen nach einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, wo die Kündigung dem anderen Teile notifiziert wurde, außer Wirksamkeit treten.

    Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

    Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am achten August Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.