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BGBl. Nr. 42/1928

kundgemacht 15.02.1928 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1928× zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht. Nicht anzusehen sind als ein Verstoß gegen den in dem gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Grundsatz der Behandlung der meistbegünstigten Nation:

Ziffer eins die Vorteile, die Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres der Grenzzonen und Bewohnern bestimmter benachbarter Gebietsteile zugestanden sind oder in Hinkunft zugestanden werden;

Ziffer 2 die Vorteile, die Finnland Estland zugestanden hat oder etwa zugestehen wird, solange diese Vorteile nicht auf einen dritten Staat ausgedehnt werden;

Ziffer 3 die Vorteile, die Finnland den Nachbarstaaten hinsichtlich der Schiffahrt in der Ostsee und ihren Buchten nördlich von 58 Grad nördlicher Breite zugestanden hat oder etwa zugestehen könnte;

Ziffer 4 die Vorteile, die Finnland Rußland bezüglich der Fischerei und der Jagd auf Robben in den finnländischen Gebieten des nördlichen Eismeeres zugestanden hat oder etwa zugestehen wird;

Ziffer 5 die Vorteile, die Finnland Frankreich bezüglich der Einfuhr von Weinen und alkoholischen Getränken zugestanden hat oder etwa zugestehen wird.