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BGBl. Nr. 93/1928

kundgemacht 18.04.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 93/1928× zu Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Anl. 18neu
in Kraft ab 26.03.1928 · idF BGBl. Nr. 93/1928 Anl. 18↗RIS↗

Juridisches Protokoll Nr. 11
betreffend die Regelung des Verkehres auf den gemeinsamen Straßen.

In Gemäßheit der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 ist zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn nachstehendes Übereinkommen betreffend den Verkehr auf den gemeinsamen Straßen, abgeschlossen worden.

Artikel römisch eins. Die gemeinsamen Straßen und Wege, das sind solche, deren Achse mit der der Staatsgrenze zusammenfällt, können in ihrer ganzen Breite zum Verkehre zwischen zwei Punkten desselben Staates von den Angehörigen dieses Staates ohne Reisepaß und ohne die für den kleinen Grenzverkehr vorgeschriebene Bescheinigung benützt werden.

Die Waren, die auf diesen Straßen und Wegen zwischen zwei Punkten desselben Staates befördert werden, sind so anzusehen, als ob sie sich im Gebiete dieses Staates befänden.

Artikel römisch zwei. In Ausübung ihres Dienstes sind die Organe der Gendarmerie, des Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung berechtigt, die vorerwähnten Straßen und Wege ihrer ganzen Breite nach in voller Ausrüstung zu benützen.

Außer Dienst haben diese Personen das Recht, die vorgeschriebenen Waffen (Degen, Säbel, Bajonett) zu tragen.

Besondere Übereinkommen werden die Bedingungen festsetzen, unter welchen das diensttuende Personal seinen Dienstesobliegenheiten auf der zum Gebiete des anderen Staates gehörigen Straßenhälfte nachkommen darf (Nacheileübereinkommen).

Artikel römisch drei. Mit Ausnahme der im Artikel römisch vier angeführten Fälle sind die gemeinsamen Straßen und Wege für die Truppen der beiderseitigen Armeen sowie für alle sonstigen bewaffneten Truppen und militärischen Organisationen gesperrt.

Uniformierte Angehörige der obigen Organisationen dürfen diese Straßen und Wege nur ohne Waffen betreten.

Artikel römisch vier. Die Bestimmungen des Artikels römisch drei finden keine Anwendung auf die nachstehend genannten Teile der beiden gemeinsamen Straßen:

Ziffer eins zwischen den Grenzsteinen C 96/1 und C 96/14 der Straße Richtung Güssing – Heiligenkreuz. Länge ungefähr 1450 m.

Ziffer 2 zwischen den Hauptsteinen C 55 und C 56 der Straße Richtung Pinkamindszent – Nagykölked, Länge ungefähr 1310 m.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die sub 1 genannte Straße ausschließlich den Truppen der österreichischen Armee vorbehalten ist und daß die sub 2 genannte Straße ausschließlich durch Truppen der ungarischen Armee benützt werden darf.

Diese Vereinbarung findet auch auf die uniformierten Angehörigen der beiderseitigen Armeen Anwendung.

Artikel römisch fünf. Vorliegendes Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der am 23. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.