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BGBl. Nr. 93/1928

kundgemacht 18.04.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 93/1928× zu Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.03.1928 · idF BGBl. Nr. 93/1928 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln römisch eins und römisch zwei des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.