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BGBl. Nr. 222/1929

kundgemacht 16.07.1929 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8 § 0↗RIS↗
§ 564neu
in Kraft 31.07.1929 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 564↗RIS↗

Paragraph 564,

  1. Absatz eins,Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß Paragraph 562, erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
  2. Absatz 2,Erfolgt dennoch die Zustellung in den Fällen des Paragraph 560, Ziffer eins und 2 erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden.