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BGBl. Nr. 266/1929

kundgemacht 31.07.1929 RIS↗
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1929× zu Konsularkonvention (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularkonvention (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf. Die Konsuln und Konsularagenten jedes der vertragschließenden Teile können, soweit sie nach den Gesetzen und Vorschriften ihres Staates hiezu ermächtigt sind, Geburts- und Totenscheine von Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, ausstellen.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die vorstehende Bestimmung die durch die Landesgesetze den Beteiligten auferlegte Verpflichtung, den Ortsbehörden von Geburten und Todesfällen Anzeige zu erstatten, nicht berührt.