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BGBl. Nr. 266/1929

kundgemacht 31.07.1929 RIS↗
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1929× zu Konsularkonvention (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularkonvention (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 22↗RIS↗

Artikel römisch 22 . Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden sobald als möglich in Tallinn ausgetauscht werden. Es wird einen Monat nach dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.