BGBl. Nr. 268/1929
Antikriegspakt, Beitritt Österreichs.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie die Inanspruchnahme des Krieges zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Werkzeug staatlicher Politik in ihren Beziehungen zueinander verzichten.