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BGBl. Nr. 306/1929

kundgemacht 28.09.1929 RIS↗
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1929× zu Ausfuhr von Knochen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhr von Knochen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.