Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 362/1929

kundgemacht 02.11.1929 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1929× zu Niederlassungsvertrag (Ägypten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsvertrag (Ägypten) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 29.10.1929 · idF BGBl. Nr. 362/1929 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins. Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Staaten sind berechtigt, sich im Gebiete des anderen Staates niederzulassen und aufzuhalten, wobei sie sich allen Landesgesetzen, die Steuergesetze inbegriffen, und Polizeivorschriften zu unterwerfen haben.